Bearbeiten von „Vorzeitiger Maßnahmenbeginn“

Version vom 18. Juli 2022, 11:57 Uhr von Banu (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Vorzeitiger Maßnahmenbeginn Das zuständige Ministerium ist ermächtigt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Ausnahme nach Nr. 1.3.1 VV/VVG zu § 44 LHO zuzulassen. Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass * unter Beachtung der Mittelfristigen Finanzplanung - die erforderlichen Haushaltsmittel voraussichtlich zur Verfügung stehen und * ein prüffähiger Förderantrag vorliegt. Die Bewilligung der Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmenbeginn st…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Achtung: Du bearbeitest eine alte Version dieser Seite. Sofern du sie veröffentlichst, werden alle neueren Versionen überschrieben.

Warnung: Du bist nicht angemeldet. Deine IP-Adresse wird bei Bearbeitungen öffentlich sichtbar. Melde dich an oder erstelle ein Benutzerkonto, damit Bearbeitungen deinem Benutzernamen zugeordnet werden.

Bitte beachte, dass alle Beiträge zu verwaltungskram.de von anderen Mitwirkenden bearbeitet, geändert oder gelöscht werden können. Reiche hier keine Texte ein, falls du nicht willst, dass diese ohne Einschränkung geändert werden können.

Du bestätigst hiermit auch, dass du diese Texte selbst geschrieben hast oder diese von einer gemeinfreien Quelle kopiert hast (weitere Einzelheiten unter verwaltungskram.de:Urheberrechte). ÜBERTRAGE OHNE GENEHMIGUNG KEINE URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTEN INHALTE!

Abbrechen Bearbeitungshilfe (wird in einem neuen Fenster geöffnet)