Bearbeiten von „Vorzeitiger Maßnahmenbeginn“
Version vom 18. Juli 2022, 11:57 Uhr von Banu (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Vorzeitiger Maßnahmenbeginn Das zuständige Ministerium ist ermächtigt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Ausnahme nach Nr. 1.3.1 VV/VVG zu § 44 LHO zuzulassen. Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass * unter Beachtung der Mittelfristigen Finanzplanung - die erforderlichen Haushaltsmittel voraussichtlich zur Verfügung stehen und * ein prüffähiger Förderantrag vorliegt. Die Bewilligung der Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmenbeginn st…“)
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