Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „Vorzeitiger Maßnahmenbeginn Das zuständige Ministerium ist ermächtigt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Ausnahme nach Nr. 1.3.1 VV/VVG zu § 44 LHO zuzulassen. Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass * unter Beachtung der Mittelfristigen Finanzplanung - die erforderlichen Haushaltsmittel voraussichtlich zur Verfügung stehen und * ein prüffähiger Förderantrag vorliegt. Die Bewilligung der Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmenbeginn st…“)
 
 
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Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Das zuständige Ministerium ist ermächtigt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Ausnahme nach Nr. 1.3.1 VV/VVG zu § 44 [[LHO]] zuzulassen.
Das zuständige Ministerium ist ermächtigt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Ausnahme nach Nr. 1.3.1 VV/VVG zu § 44 LHO zuzulassen.


Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass
Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass
* unter Beachtung der Mittelfristigen Finanzplanung - die erforderlichen Haushaltsmittel voraussichtlich zur Verfügung stehen und
* unter Beachtung der Mittelfristigen Finanzplanung - die erforderlichen Haushaltsmittel voraussichtlich zur Verfügung stehen und
* ein prüffähiger Förderantrag vorliegt.
* ein prüffähiger [[Förderantrag]] vorliegt.


Die Bewilligung der Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar und ist antragsgebunden.  
Die Bewilligung der Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar und ist antragsgebunden.  
Das Ergebnis der Ausnahmeprüfung ist aktenkundig zu machen. Zudem ist die Ausnahme dem Antragsteller schriftlich unter Beifügung der für den späteren Bescheid geltenden allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen mitzuteilen. Weiterhin ist zwingend mit aufzunehmen, dass aus der Bewilligung der Ausnahme kein Anspruch auf eine tatsächliche spätere Förderung abgeleitet werden kann.
Das Ergebnis der Ausnahmeprüfung ist aktenkundig zu machen. Zudem ist die Ausnahme dem Antragsteller schriftlich unter Beifügung der für den späteren Bescheid geltenden allgemeinen und besonderen [[Nebenbestimmungen]] mitzuteilen. Weiterhin ist zwingend mit aufzunehmen, dass aus der Bewilligung der Ausnahme kein Anspruch auf eine tatsächliche spätere [[Förderung]] abgeleitet werden kann.

Aktuelle Version vom 19. Juli 2022, 06:58 Uhr

Das zuständige Ministerium ist ermächtigt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Ausnahme nach Nr. 1.3.1 VV/VVG zu § 44 LHO zuzulassen.

Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass

  • unter Beachtung der Mittelfristigen Finanzplanung - die erforderlichen Haushaltsmittel voraussichtlich zur Verfügung stehen und
  • ein prüffähiger Förderantrag vorliegt.

Die Bewilligung der Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar und ist antragsgebunden. Das Ergebnis der Ausnahmeprüfung ist aktenkundig zu machen. Zudem ist die Ausnahme dem Antragsteller schriftlich unter Beifügung der für den späteren Bescheid geltenden allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen mitzuteilen. Weiterhin ist zwingend mit aufzunehmen, dass aus der Bewilligung der Ausnahme kein Anspruch auf eine tatsächliche spätere Förderung abgeleitet werden kann.