Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

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Vorzeitiger Maßnahmenbeginn Das zuständige Ministerium ist ermächtigt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Ausnahme nach Nr. 1.3.1 VV/VVG zu § 44 LHO zuzulassen.

Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass

  • unter Beachtung der Mittelfristigen Finanzplanung - die erforderlichen Haushaltsmittel voraussichtlich zur Verfügung stehen und
  • ein prüffähiger Förderantrag vorliegt.

Die Bewilligung der Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar und ist antragsgebunden. Das Ergebnis der Ausnahmeprüfung ist aktenkundig zu machen. Zudem ist die Ausnahme dem Antragsteller schriftlich unter Beifügung der für den späteren Bescheid geltenden allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen mitzuteilen. Weiterhin ist zwingend mit aufzunehmen, dass aus der Bewilligung der Ausnahme kein Anspruch auf eine tatsächliche spätere Förderung abgeleitet werden kann.